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Das neue Konjunkturpaket

Stand: 04.06.2020

Quelle: Handelsblatt

 

Im Rahmen der aufgelegten Kunjunkturprogramme und der Hilfsmaßnahmen zur Stützung und zur Stärkung der Wirtschaft und der Menschen im Lande aufgrund der „Corona“-Folgen hat sich die Regierungskoalition am 03.06.2020 auf ein weiteres Programmpaket verständigt.

Vorbehaltlich des weiteren Gesetzgebungsverfahrens über die einzelnen Eckpunkte geben wir Ihnen bereits heute hierüber eine erste Zusammenfassung, um Sie über die verschiedenen Änderungen zeitnahe zu informieren.

1. Absenkung der Umsatzsteuer: Für Lieferungen und sonstige Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31.12.2020 soll

  • -  der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und
  • -  der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.Die Anwendung des alten und des neuen Steuersatzes hängt dabei stets von dem Zeitpunkt ab, in dem die Lieferung oder die sonstige Leistung als ausgeführt gilt. Neben den originären Umsatzerlösen reicht diese Änderung des Umsatzsteuersatzes auch auf den sogenannten Eigenverbrauch, die Einfuhrumsatzteuer, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge).
  • Die unlängst für Unternehmen der Gastronomie und der Hotellerie angekündigte Steuersatzsenkung auf 7% für Speisen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 dürfte unseres Erachtens hiermit zunächst wieder überholt sein, sodass auch insoweit für das 2. Halbjahr der ermäßigte Steuersatz von 5% Anwendung finden dürfte, jedoch mit Auslaufen der Steuersatzsenkung ab dem 01.01.2021 auf 7% zurücksteigt.
  • Der Mehrwertsteuersatz für Tabakwaren bleibt jedoch unverändert mit 19% bestehen (Tabaksteuergesetz)
  • Änderungen der Umsatzsteuersätze machen auch in den Betrieben der Mandantschaft verschiedene logistische und organisatorische Änderungen erforderlich, die in den kommenden 4 Wochen umgesetzt werden müssen, z.B. die Änderung von Daueraufträgen für Mieten und Pachten usw., Änderungen der Preislisten, Updates von Fakturierungsanwendungen und von Registrierkassensystemen.
  • Weitreichendere Fragen rund um die angrenzenden Themen, wie dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, Gutscheine, Behandlung und Schlussabrechnung bei Anzahlungen, Teilleistungen uWm., bedürfen unseres Erachtens der erhöhten Aufmerksamkeit. Über die grundsätzlichen Fragestellungen im Umsatzsteuerrecht aus Anlass einer Umsatzsteuersatzänderung beraten wir daher ebenfalls gerne individuell.
  1. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden.
  2. Der steuerliche Verlustrücktrag soll - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Es wird ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer neuen „Corona-Rücklage“. Die Auflösung dieser Rücklage soll dann spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.

4. Degressive Abschreibungen: Als Investitionsanreiz für Betriebe und Unternehmen soll wieder eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden linearen Abschreibung und maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden.

5. Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts: Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll das Körperschaftssteuerrecht wieder modernisiert werden, u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Hinweis: Bereits für Einzelunternehmer besteht die Möglichkeit, ihre Gewinne der sogenannten Thesaurierungsbesteuerung zu unterwerfen und auf diese Weise eine vergleichbare Behandlung wie bei einer Kapitalgesellschaft zu erreichen.

  1. Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge: Im Rahmen einer "Sozialgarantie 2021" sollen die Sozialversicherungsbeiträge in allen Sozialversicherungssparten bei maximal 40% stabilisiert werden, indem darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 gedeckt werden. Die paritätische Verteilung der Beiträge kommt so sowohl Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern zugute.
  2. Entlastung bei den Stromkosten: Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden (im Jahr 2021 auf 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 auf 6,0 ct/kwh).
  3. Kinderbonus: Darüber ist die Auszahlung eines einmaligen Kinderbonus i.H. von 300 € pro Kind geplant.

9. Entlastung für Alleinerziehende: Für Alleinerziehende sollen die Freibeträge verdoppelt werden.

Das vollständige Eckpunktepapier ist auf der Internetseite des Bundesfinanzminsteriums verfügbar.

Auf unserer Kanzleiwebseite finden Sie regelmäßig weitere und übergreifende Informationen zu allgemeinen Steuerrechtsthemen und relevanter Finanzrechtsprechung.

 

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