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Fahrtenbuch versus 1%-Methode

Lohnt sich denn die ganze Mühe?
Wie günstig sich das Führen eines Fahrtenbuches konkret auswirken kann, lässt sich sich gut vorhersagen.

31.05.2021

Die Privatnutzung eines Kraftfahrzeuges unterliegt der Besteuerung

Für die im Unternehmen befindlichen Kraftfahrzeuge, die auch privat mitbenutzt werden, existieren für Zwecke der Einkommensbesteuerung zwei Methoden:

  1. 1%-Methode (Maßstab: Bruttolistenpreis des Fahrzeuges)
  2. Fahrtenbuch (Maßstab: Verhältnisrechnung)

Ist absehbar, dass die betriebliche Nutzung gegenüber der privaten Nutzung deutlich überwiegt, so wird der Unternehmer nicht umhinkommen, alle Fahrten entsprechend der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Fahrtenbuches aufzuzeichnen. Das wird sich für ihn wahrscheinlich auch lohnen.

Der Effekt:

  • Die Gesamtkosten für das gemischt genutzte Fahrzeug werden im Fall der Fahrtenbuch-Methode in dem Verhältnis der Privatfahrten zu den Gesamtfahrten aufgeteilt und auf diese Weise der Einkommensteuer unterworfen (+ Betriebseinnahme).
  • Das Führen eines Fahrtenbuches macht also immer dann unbedingt Sinn, wenn die betriebliche Nutzung absehbar deutlich überwiegt, also beispielsweise nicht lediglich 50% beträgt, sondern sich auf 66%, 75%, 80% und sogar mehr beläuft.

Beispiel:

Der Kaufpreis/Bruttolistenpreis eines gemischt genutzten Kraftfahrzeuges beträgt EUR 60.000 inklusive Umsatzsteuer. Die jährlichen laufenden Betriebskosten betragen bei einer Jahresfahrleistung von 15.000 km/Jahr rund EUR 4.000 (Versicherung, Steuer, Services). Die Abschreibung (AfA) beträgt EUR 8.400 p.a.

Somit belaufen sich die jährlichen Betriebsausgaben auf insgesamt EUR 12.400, die das steuerliche Geschäftsergebnis in dieser Höhe zunächst reduzieren (+ Betriebsausgabe).

Anhand der bisherigen Nutzungsverhältnisse soll sich die Privatnutzung im Beispielsfall auf lediglich 15% belaufen, der Ansatz einer Betriebseinnahmen für die Privatnutzung hierfür beträgt mithin EUR 1.860. Hintergrund ist, dass die durch Privatfahrten verursachten Kosten als Aufwendungen der privaten Lebensführung den Gewinn nicht vermindern dürfen.

Gegenrechnung 1%-Methode:

Der Listenpreis dient als Maßstab für die pauschale Ermittlung der Privatnutzung: EUR 60.000 x 1% x 12 Monate = EUR 7.200.

Das Beispiel zeigt, dass im vorliegenden Fall der Fahrtenbuchmethode der Vorzug zu geben ist, auch wenn diese Aufzeichnungsmethode dem Unternehmer die Aufzeichnungsarbeit aufbürdet.

In Zahlen

  • Macht sich der Unternehmer ein elektronisches Fahrtenbuch zu Nutze, beträgt die Gewinnänderung rd. EUR 5.340. Bei einem typisierten Grenzsteuersatz von 44% entspricht dies einer jährlichen Einkommensteuer-/Solidaritätszuschlagesersparnis In Höhe von rd. EUR 2.350.
  • Für die Dauer der Nutzung über 6 Jahren summiert sich dieser Vorteil somit auf insgesamt rd. EUR 14.000. Dieser Betrag ist eine Ansage und stellt eine spürbare Entlastung dar.

Das Fahrtenbuch ist hier also als eine Einladung zum Steuersparen zu verstehen. Sehr hilfreich sind dabei elektronische Fahrtenbücher, die durch das Zusammenspiel der navigationsgestützten Routendokumentation über die Fahrzeugbordelektronik und einem Smartphone das mühsame Aufzeichnen erleichtern.

Übrigens:
Ertragsteuerlich ist die Methodenwahl auf beiden aufgezeigten Alternativen beschränkt. Umsatzsteuerlich hingegen existieren 3 Methoden, für sich im jeweiligen Einzelfall entschieden werden kann.

Idealerweise beginnt man mit der Führung eines Fahrtenbuches zum Beginn eines Jahres, da ein unterjähriger Wechsel nicht zulässig ist. Wir selbst setzen in der Kanzlei das elektronisch App-Fahrtenbuch von Vimcar ein und verbinden so die vermutlich komfortabelste Methode des lästigen Fahrtenbuches mit einer anständigen Steuerersparnis (Link VimCar).

 

 

 

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