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Ertragsteuerliche Besonderheiten bei der Vermietung eines Hausbootes

Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 3321/17

07.05.2021

Die Vermietung einer Immobilie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist in der ertragsteuerlichen und in der umsatzsteuerlichen Behandlung weitestgehend gefestigt.
Umso mehr freuen wir uns, wenn auch die Vermietung eines Hausbootes von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung behandelt wird.
Das FG Düsseldorfdorf hatte sich mit den folgenden Fragestellungen zu befassen, nachdem der Kläger im Einspruchsverfahren bei seinem Finanzamt nicht durchzudringen vermochte:
  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Hausbootes
  • Qualifikation der Einkunftsart: "Gewerbebetrieb" oder "Vermietung und Verpachtung"
  • Investitionsabzugsbetrag für ein Hausboot
  • "Noch" übliche Nebenleistungen zu den Vermietungsleistungen (§21 EStG)

 

Aus der Urteilsbegründung

  • Der Abzug eines Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten erfordert das Vorliegen von gewerblichen Einkünften. Überschusseinkünfte wie die Vermietung und Verpachtung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Vermietung von Wohnungen erfüllt zwar grundsätzlich die normierten Tatbestandsmerkmale, geht jedoch in der Regel nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt.
    • Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse – einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare – unternehmerische Organisation erforderlich ist. Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls.
    • Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt vor allem dann vor, wenn die Wohnung wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet ist, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird, sie hotelmäßig angeboten, d.h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten wird und sich zudem in einem Zustand befindet, der die sofortige Vermietung zulässt; dies auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Wohnung in einer Ferienwohnanlage liegt oder außerhalb einer solchen Anlage. Denn die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige, Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind. Während ein gewerbliches Vermietungskonzept auf die jederzeitige Aufnahme eines Gastes und einen prinzipiell täglichen Gästewechsel ausgerichtet ist, hält sich der vermögensverwaltende Vermieter nicht ständig bereit, um Gäste zu empfangen, mit ihnen zu verhandeln und abzurechnen. Er organisiert die Vermögensnutzung auf der Grundlage von Vorbuchungen und eines längeren Zeittaktes der Nutzungsüberlassung. Dieses Konzept kommt auch in der Art und Weise zum Ausdruck, wie für die Ferienwohnung geworben wird.
    • Zur Gewerblichkeit führende Sonderleistungen sind solche, die eine unternehmerische Organisation verlangen, wie sie bei der Vermögensverwaltung durch Wohnungsvermietung allein nicht erforderlich, bei der Führung einer Fremdenpension jedoch notwendig ist. Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können. Nur solche Zusatzleistungen können eine Vermietungstätigkeit als gewerblich prägen, die nicht schon üblicherweise mit der Vermietung von Ferienwohnungen verbunden sind. Zur vermögensverwaltenden Vermietung können die Bereitstellung von Wäsche und Inventar, ein wöchentlicher Wäscheservice, eine Vor- und Endreinigung gegen besondere Bezahlung sowie eine wöchentliche Zwischenreinigung, ein „Morgenservice“ (Lieferung von Brötchen, Milch und Zeitung), ein Gepäcktransfer für Bahnreisende und eine touristische Betreuung vor allem in Gestalt der Vermittlung von Freizeit- und Sportangeboten gehören. Die Vermittlung von Fahrrädern und Busreisen ist als Abgrenzungskriterium zwischen privater und gewerblicher Vermietung von Ferienquartieren nicht geeignet, weil eine derartige allgemeine touristische „Betreuung“ in Feriengebieten üblicherweise auch von privaten Zimmervermietern übernommen wird. Hingegen kann das Angebot an den Mieter, Gemeinschaftseinrichtungen nutzen zu können, eine ins Gewicht fallende Zusatzleistung sein. Allerdings reicht die bloße Bereitstellung der Gemeinschaftseinrichtungen nicht aus. Auch nichtgewerbliche Vermieter von Ferienwohnungen können Fitnessgeräte etc. zur Verfügung stellen. Nur wenn der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den Gemeinschaftseinrichtungen für die Mieter Dienstleistungen erbringt, die einen regelmäßigen und erheblichen Personaleinsatz erfordern, kann die Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden, da nur in diesem Fall eine unternehmerische Organisation erforderlich ist.
    • Diese für die Vermietung von Ferienwohnungen entwickelten Grundsätze gelten für die Vermietung von Hausbooten gleichermaßen.

 

Nach diesen Maßstäben ging die Vermietung des Hausboots durch die Klägerin nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus.

  • Die in den Streitjahren maßgebliche AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, die auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, sieht unter dem Gliederungspunkt „4.4 Wasserfahrzeuge“
    eine Nutzungsdauer von 30 Jahren für Pontons und von 20 Jahren für Barkassen und Segelyachten vor. Die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“ geht unter dem Gliederungspunkt „1. Seeschifffahrt (Hochsee- und Küstenschifffahrt)“ von einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren bei sonstigen Seeschiffen aus. Unter dem Gliederungspunkt „2. Binnenschifffahrt“ führt sie u.a. Pontons mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren, Transportpontons, Barkassen und Motorboote mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren sowie Werkstattschiffe mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren auf. Hausboote werden in keiner AfA-Tabelle genannt.

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