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…auf diese Frage gibt es nun eine dogghöchstrichterliche Antwort. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 3.9.2015 – VI R 13/15 entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustieres unter die sogenannten „Haushaltsnahen Dienstleistungen“ fällt, für die das Einkommensteuergesetz Steuerermäßigungen nach den Grundsätzen des § 35a vorsieht.
Der Bundesfinanzhof widerspricht mit seinem Urteil insbesondere der Auffassung der Finanzverwaltung, die noch in ihrem Erlass (BMF v. 10.01.2014 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004 BStBl 2014 I S. 75) die Auffassung vertrat, dass Aufwendungen für die Tierbetreuung, und die -pflege nicht zu den begünstigten Aufwendungen zählen.

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