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Die Regelungen über die strafbefreiende Selbstanzeige werden voraussichtlich mit Wirkung zum 01.01.2015 geändert. Das Gesetzgebungsverfahren soll entsprechend noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Hierauf verständigten sich die Länderfinanzminister in dieser Woche.Das Instrument der Selbstanzeige wird zwar nicht abgeschafft, aber die Bedingungen für die Steuersünder werden deutlich verschärft.

An den einzuhaltenden Bedingungen zur Erlangung einer strafbefreienden Selbstanzeige selbst soll sich nach gegenwärtigem Kenntnisstand nichts ändern, aber der getroffene Entschluss zur Abgabe wird in Zukunft mit deutlich höheren Zuschlagsbeträgen verbunden sein. Eine Selbstanzeige wird also teurer für den reuigen Steuersünder.

Die Finanzminister der Länder einigten sich in dieser Woche auf deutliche Verschärfungen, so zum Beispiel:

  • Der Zuschlagsbetrag (§398a AO) wird erhöht. Für Hinterziehungsbeträge ab 25.000 EUR beträgt der Zuschlagsbetrag künftig 10 Prozent, ab 100.000 EUR 15 Prozent und ab einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR 20 Prozent. Bislang beträgt der Zuschlag 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR.
  • Die Verzinsung der hinterzogenen Steuern beträgt weiterhin 6 Prozent p.a.
  • Zur Erlangung der Straffreiheit wird die Selbstanzeige künftig nicht mehr nur ggf. fünf Jahre sondern generell zehn Jahre umfassen und die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften sowie die verfahrensrechtlichen Verjährungsfristen für eine Steuerfestsetzung somit verschlankt.

 

 

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