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Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 16.1.2014 – I R 21/12 entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Hintergrund:
Mit einer Einkommensteuergesetzesänderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber angeordnet, dass die Gewerbesteuer (sowie die Nebenleistungen) keine Betriebsausgabe ist. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, aber auch für die Einkommensteuer, bleibt diese Steuer seither unberücksichtigt und mindert die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nicht.

Die Gesetzesänderung ist gem. § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG für diejenigen Gewerbesteuern anzuwenden, die für Erhebungszeiträume festgesetzt werden, die nach dem 31. Dezember 2007 enden. Somit sind regelmäßig solche Gewerbesteuern und die hierauf entfallenden Nebenleistungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar, die für Veranlagungszeiträume ab 2008 festgesetzt werden.

Gewerbesteuerzahlungen, z.B. Nachzahlungen, für frühere Jahre sind weiterhin eine Betriebsausgabe und wirken sich auch steuermindernd durch den einkunftsmindernden Abzug bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer aus.

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.

Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 v.H. auf nur noch 15 v.H.) hinreichend sachlich begründen.

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