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Im deutschen Einkommensteuerrecht herrschen verschiedene Grundsätze vor, unter vielen anderen sind diese beispielsweise

  • Jeder Steuerzahler mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthaltsort im Inland unterliegt der Einkommensteuerbesteuerung mit all seinen in- und ausländischen Einkünften (unbeschränkte Steuerpflicht, Welteinkommens-Prinzip)
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit gegenwärtigen, vergangenen oder künftigen Einkunftsquellen können grundsätzlich von den Einnahmen abgezogen werden (Nettoprinzip; Werbungskosten, Betriebsausgaben)
  • Bestimmte Aufwendungen der Altersvorsorge und weitere existenzsichernde Aufwendungen werden ebenfalls steuermindernd berücksichtigt (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen)
  • Jeder Bürger kann einen Grundfreibetrag in Abzug bringen (Jahr 2014: EUR 8.354 für Ledige), sein zu versteuerndes Einkommen unterliegt erst mit den darüber hinausgehenden Anteilen der Einkommensbesteuerung (Existenzsicherung)
  • Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; derjenige Steuerpflichtige mit einem höheren Einkommen hat auch einen höheren persönlichen Steuersatz für all seine Einkünfte zu tragen als ein anderer Steuerpflichtiger mit einem niedrigeren Einkommen.

Q.: Was bedeutet das alles für mich?

A.: Wenn die Einkommenshöhe bereits feststeht, z.B. bei Lohn- oder Gehaltsempfängern, werden im Rahmen der Ermittlung des sogenannten „zu versteuernden Einkommens“ verschiedene Aufwendungen von den Bruttoeinnahmen steuerminderndtabelle_2014 abgezogen. Das sind beispielsweise Werbungskosten, also solche Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit entstehen oder auch Aufwendungen für seine Altersvorsorge, Krankenversicherungen, Spenden und ggf. weitere. Auch Krankheitskosten und z.B. Unterhaltsaufwendungen für Eltern und Kinder können steuerlich berücksichtigt werden.

Q.: Wie geht es dann weiter?

A.: In aufwändigen Rechenschritten wird als Ergebnis die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer ermittelt. Diese Größe wird als das „zu versteuernde Einkommen“ bezeichnet und auf dieses wird die Steuerformel angewendet. Von dessen Höhe hängt also die festzusetzende Einkommensteuer ab.

Q.: Wie ermittelt sich mein Steuersatz? Inwieweit spielt die Höhe des zu versteuernden Einkommens eine Rolle für die Einkommensteuer?

A.: Kurz: Je höher das Einkommen, desto höher auch die Einkommensteuer. Der Steuertarif ist linear-progressiv ausgestaltet. Das heißt, dass der persönliche Steuersatz überproportional zum Einkommen ansteigt. Wir sprechen dann von der „Steuerprogression“. Der gegenwärtige Steuertarif ist als Fünf-Stufen-Tarif ausgestaltet. Bis zu einem bestimmten Grundfreibetrag fällt bei einem Ledigen überhaupt keine Einkommensteuer an, ab EUR 52.882 beträgt die Grenzsteuerbelastung bereits 42% und in der letzten Stufe (ab EUR 250.000 bei Ledigen) beträgt der Steuersatz für den übersteigenden Teil des Einkommens 45%. Zur besseren Veranschaulichung: Stellen Sie sich das Ganze wie eine lange Treppe vor, wo ganz oben die Treppenstufen immer höher werden.

Q.:  Wo ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?

A.: Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Unterschiede ergeben sich z.B. bei den Steuererklärungspflichten und abgabenrechtlichen Regelungen. Auch wenn Arbeitnehmer zwar grundsätzlich keine Steuererklärungspflichten treffen – von bestimmten Konstellationen abgesehen – raten wir dazu, beim Finanzamt eine freiwillige Steuerveranlagung zu beantragen. Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitnehmern regelmäßig Steuererstattungen winken, die man sich nicht entgehen lassen sollte.

Q.: Was ist denn der „Grenzsteuersatz“?

A.: Der Grenzsteuersatz bezeichnet die prozentuale Steuerbelastung des letzten Teils Ihres Einkommens. Der Stufentarif beginnt nämlich bei 0% und steigt dann bis auf maximal 45% an. Das Einkommen insgesamt unterliegt jedoch einer geringeren Durchschnittsbelastung. Vielleicht kann die nachfolgende Tabelle etwas Licht ins Dunkel bringen.

Q: Mein Gehalt beträgt EUR 3.000 je Monat. Ich beziehe aber auch noch ein 13. Gehalt. Wie sieht das bei mir aus?

A.: Demnach beträgt ihr Einkommen im Jahr rund EUR 39.000. Abzüglich der Werbungskosten (z.B. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fortbildungs- und Bewerbungskosten etc.) und verschiedenen Versicherungen und Sozialversicherungsbeiträgen (KV,PV,RV,AV) kann man grob vereinfacht sagen, dass das „zu versteuernde Einkommen“ EUR 30.000 beträgt. Da Sie ledig sind, ergibt sich die persönliche Einkommensteuer aus § 32a EStG und die durchschnittliche Steuerbelastung beläuft sich auf 18,5%. Allerdings zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls noch Kirchensteuer.

Q.: Interessant, das klingt nach viel.

A.: Das ist noch nichts im Vergleich zu Ihrem Grenzsteuersatz. Der beträgt nämlich etwa 31,2%. Dieser hat eine erhebliche Bedeutung bei der gestaltenden Steuerberatung, weil dieser die unmittelbaren Auswirkungen bei etwaigen Einkommenserhöhungen und Einkommensminderungen aufzeigt.

Q.: Bitte erklären Sie mir das!

A.: Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt EUR 30.000. Die letzten Euros davon werden mit 31,2% besteuert. Das wird immer dann ganz besonders deutlich und spürbar, wenn z.B. eine Veränderung Ihres Einkommens eintritt. Beispielsweise durch eine Tariflohnerhöhung und im Zuge von Gehaltsverhandlungen mit dem Arbeitgeber. Stichwort: „Kalte Progression“.

Q.: Dann ist das also der Grund, weshalb von einer Gehaltserhöhung nicht gerade viel bei mir ankommt?

A.: Ganz genau. Z.B. bei Tariflohnsteigerungen zum Inflationsausgleich oder auch bei Überstundenvergütungen im Betrieb wird das besonders deutlich. Neben der Einkommensteuer fallen außerdem noch Beiträge zur Sozialversicherung an. Unterm Strich wird so schnell ein Gehaltsplus zur Hälfte von den Abgaben aufgezehrt. Der Abbau der Kalten Progression ist schon seit vielen Jahren ein Politikum aber bisher noch nicht gelöst.

Q.: Habe ich denn als Arbeitnehmer überhaupt Möglichkeiten Steuern zu sparen?

A.: Ja, dazu ist es notwendig, mit dem Mandanten seine persönliche Steuersituation zu durchleuchten, um alle Möglichkeiten und Vergünstigungen auszuschöpfen.

Gesetzestext:

§  32a Einkommensteuertarif
 (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2014 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 8354 Euro (Grundfreibetrag): 0;
  2. von 8355 Euro bis 13469 Euro: (974,58 · y + 1 400) · y;
  3. von 13470 Euro bis 52881 Euro: (228,74 · z + 2 397) · z + 971;
  4. von 52882 Euro bis 250730 Euro: 0,42 · x – 8 239;
  5. von 250731 Euro an: 0,45 · x – 15 761.

  3„y” ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.   4„z” ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.   5„x” ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.   6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.


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