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Eine Lohnsteuer zahlen, obwohl gar keine Gehaltszahlung stattfand? Das Finanzamt fingiert in manchen Fällen einfach eine Gehaltszahlung und tut dann so, „…als ob…“ gezahlt worden wäre. Stichwort: Zuflussfiktion.

Ob ein steuerpflichtiger Zufluss von vereinbarten Gehaltsbestandteilen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, UG) anzunehmen ist, beschäftigt regelmäßig in Lohnsteuerprüfungen die Parteien und die Finanzgerichtsbarkeit.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert im Schreiben vom 12.05.2014 aktuell die Folgerungen aus den jüngeren Rechtsprechungen zum Zufluss von Gehaltsbestandteilen.

Hintergrund:
In Geschäftsführeranstellungsverträgen sind häufig neben der laufenden Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit auch erfolgsabhängige Tantiemevereinbarungen vereinbart. In bestimmten Konstellationen werden diese Anstellungsverträge jedoch nicht „gelebt“, da die Kapitalgesellschaft, deren Hauptgesellschafter der Geschäftsführer regelmäßig ist, z.B. in eine wirtschaftliche Krise gerät oder gerade ein schlechtes Jahr hinter sich  hat. In der Folge soll aus der Sicht der Geschäftsführers dann im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses das ggf. ohnehin schon in Mitleidenschaft gezogene Jahresergebnis und/oder die Vermögenslage „seiner“ Gesellschaft nicht zusätzlich mit Passivierungspflichten infolge einer Tantiemevereinbarung belastet werden. Der Gesellschaftergeschäftsführer entscheidet sich dann oft gegen eine Bilanzierung und verzichtet auf eine jährliche Tantieme. Fraglich ist, ob ein solcher Tantiemenverzicht trotz dem Verzicht nicht doch Lohnsteuerzahlungen auslösen kann. Ähnliches gilt für stehengelassene laufende Vergütungszahlungen.

In solchen Fällen führte das BMF aus:

  • Dem beherrschenden Gesellschafter fließt die eindeutige und unbestrittene Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu.
  • Unerheblich ist, ob sich dieser Vorgang in der Bilanz der Kapitalgesellschaft tatsächlich gewinnmindernd ausgewirkt hat, etwa durch die Bildung einer Verbindlichkeit. Eine „Zuflussfiktion“ ist anzunehmen, sofern eine solche Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hätte gebildet werden müssen.
  • Für den Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft kommt es darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer vor oder nach Entstehen seines Anspruches darauf verzichtet hat (H 40 KStH 2008).
  • Maßgeblich dafür ist, inwieweit Passivposten in eine Bilanz der Gesellschaft hätten eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre.

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