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Grundstückstausch, Anschaffungskosten bei Entnahme (BFH)

Eine aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urt. v. 6.12.2017 – VI R 68/15) befasst sich mit den Grundsätzen des Tausches und findet auch abseits des entschiedenen Falles Anwendung sowohl auf Gewinn- als auch auch auf Überschusseinkünfte. Daneben werden die Voraussetzungen für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes (z.B. ein Grundstück) zum Betriebsvermögen geprüft. Der Senat unterstreicht zudem, dass es nicht auf die – unterbliebene – Besteuerung eines zuvor weggetauschten anderen Wirtschaftsguts ankommt, um das hierdurch erworbene Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Entnahme bzw. der Entstrickung mit dessen Anschaffungskosten mindernd in Ansatz zu bringen.

Leitsätze

1.Wird ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist … der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) des Grundstücks zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es vor Jahren im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben, der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit aber nicht erklärt wurde.

Auszüge aus der Urteilsbegründung:

  • Das entnommene Grundstück war Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Dieser Zusammenhang wird unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung des Wirtschaftsguts dadurch hergestellt, dass die Anschaffung als solche ein betrieblicher Vorgang ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut Entgelt für ein weggegebenes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder für eine sonstige Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen ist. Dann ist der Zugang des angeschafften Gegenstands zum Betriebsvermögen notwendige Folge des betrieblich veranlassten Erwerbs.
  • Dies gilt auch dann, wenn die Bilanzierung oder sonstige Erfassung in den Büchern des Steuerpflichtigen unterblieben ist.
  • Hiernach sind die als Gegenleistung für die Übertragung der betrieblichen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 1984 erworbenen Flurstücke Betriebsvermögen des Betriebs geworden.
  • Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass E das streitbefangene Flurstück F mit der Übertragung auf ihren Sohn für betriebsfremde Zwecke verwendet und damit aus dem Betriebsvermögen entnommen hat. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Das FA hat den Teilwert des streitbefangenen Grundstücks im Entnahmezeitpunkt mit 108.225 € angenommen.
  • Von dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts sind bei einer Gewinnermittlung die Anschaffungskosten für den Grund und Boden im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen. Da E das ihrem Sohn übertragene Grundstück im Wege des Tauschs erworben hat, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter. Da E im Gegenzug für den Erwerb der Grundstücke F und G die betrieblichen Flurstücke B und C übereignen musste, betrugen demnach die Anschaffungskosten für die beiden erworbenen Grundstücke die Summe der gemeinen Werte der hingegebenen Grundstücke.
  • Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist mangels Änderung des Rechtsträgers keine Veräußerung und spiegelbildlich auch keine Anschaffung, sodass sich hierdurch grundsätzlich die (historischen) Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts nicht erhöhen. Gleichwohl behandelt die Rechtsprechung die Entnahme eines abnutzbaren Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlichen Vorgang, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird; der Teilwert oder im Fall der Betriebsaufgabe der gemeine Wert ist dann künftig die Grundlage für die Bemessung der AfA.

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