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Kosten einer Erstausbildung und eines Erststudiums (BVerfG)

In naher Zukunft ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu erwarten, die sich mit verschiedenen Beschlussvorlagen des Bundesfinanzhofes (BFH) zu dem Thema „Kosten einer Erstausbildung“ befassen wird. Das Ergebnis dieser Entscheidung könnte tendenziell zu Gunsten der Kläger und aller insoweit vorläufig ergangenen Steuerfestsetzungen ausfallen.

Hintergrund:

Der Steuergesetzgeber schließt den Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug für die eigene Erstausbildung in einem künftigen Beruf generell aus, vgl. § 9 Abs. 6 EStG. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder das Erststudium sind lediglich begrenzt im Rahmen des Sonderausgabenabzuges möglich, vgl. § 10 Abs.1 Nr. 7 EStG. Im Rahmen des Sonderausgabenabzuges wirken sich diese hingegen in den meisten Fällen nicht oder nur begrenzt aus, da hierzu erhebliche Einkünfte des Auszubildenden bzw. des Studenten vorhanden sein müssten.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass diese einkommensteuerliche Regelung gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt und hat mehrere Vorlagen beim Bundesverfassungsgericht angebracht, um diese Steuervorschrift auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hin zu überprüfen.

Das Gericht fragte nun die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) an, die in Ihrer Stellungnahme zur Anfrage (Nr. 11 vom April 2018) nachvollziehbar zum Ausdruck bringt, dass aus ihrer Sicht das Abzugsverbot für Aufwendungen für die Erstausbildung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und teilt damit die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Steuerfestsetzungen ergehen regelmäßig mit einer Vorläufigkeitsnebenbestimmung. Für die von der Festsetzungsverjährung bedrohten Jahre empfehlen wir, mittels Antrages auf Einkommensteuerfestsetzung auf die Feststellung eines entsprechenden Verlustvortrages hinzuwirken und dessen Ablehnung anzufechten.

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