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Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.02.2014 sein Anwendungsschreiben zu §35a EStG fortentwickelt.

Neu u.a. ist, dass es nicht ausschlaggebend für eine Begünstigung z.B. von Handwerkerleistungen ist, ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.

Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ zu bestimmen. Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt

Weiterhin nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten und Fahrtkosten. Kosten für Materialien bleiben unberücksichtigt.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.

Anmerkung:

Der BFH hat mit Urteil vom 13.07.2011 – VI R 61/10 entschieden, dass die Steuerermäßigung auch für Handwerkerleistungen für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein kann. Dabei ist es ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Das BMF sieht die Neugestaltung eines Gartens im vorgenannten Schreiben jedoch als nicht begünstigt an.

 

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