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€ 3.000 Inflationsausgleichsprämie kommt.
Eine steuerfreie Sonderleistung der Unternehmen.

Gesetzgebung

10.10.2022

Update vom 25.10.2022 zur „3.000 Euro-Prämie“ 

Die Gesetzesänderung ist am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Arbeitgeber können somit im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 für Leistungen an Arbeitnehmer (Zuschüsse oder Sachbezüge) in Höhe von bis zu EUR 3.000 diese Steuerbefreiung zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen. Die Leistung ist zudem auch in der Sozialversicherung beitragsbefreit.

Es empfiehlt sich, etwaige Zahlungen - sei es als Zuschuss oder als Teilbetragszahlung - zutreffend als aus Anlass des Ausgleiches für gestiegene Lebenshaltungskosten konkret zu bezeichnen, z.B. in der Vergütungsabrechnung, auf dem Überweisungsträger oder mittels textlicher Mitteilungen.

Nicht zu vergessen:
Arbeitgeber, die diese Sonderzahlungen an ihre Mitarbeiter:innen leisten, tun dies freiwillig. Viele Arbeitgeber werden diese Leistung - auch so sie es wollten - nicht zusätzlich leisten können, weil z.B. die Ertragslage im Unternehmen bereits seit mehreren Jahren beeinträchtigt ist oder die generelle Kostenstrukturen diese Aufwendungen nicht ermöglichen. Sofern Arbeitgeber diese Leistungen aber an ihre Mitarbeiter:innen leisten, so finanzieren sie diese Gehaltsbestandteile aus Mitteln des Unternehmens auf eigene Kosten.

 


Der Bundestag hat am das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen.

Ein auch wichtiger Inhalt dieser Gesetzesänderung ist die Neueinführung der Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von Euro 3.000.

#Inflationsausgleichsprämie #Inflationsprämie

Danach ist während eines Begünstigungszeitraumes vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum

Zahlt der Arbeitgeber z.B. eine I.-Prämie in Höhe von EUR 3.000 brutto, so verbleiben hiervon dem Arbeitnehmern EUR 3.000 netto.

  • Begünstigt ist die Leistung, wenn sie im Zeitraum von der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bis zum 31.12.2024 geleistet wird.
  • Ausreichend für die Inanspruchnahme der Vergünstigung ist es, wenn der Arbeitgeber die Leistung z.B. durch Verwendung einer entsprechenden Lohnart zum Inhalt der Vergütungsabrechnung macht, sodass die Leistung in einem klaren Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Die I.-Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

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