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Verzicht auf Wohnrecht: Vorweggenommene Werbungskosten

BFH Urteil v. - IX R 9/21

13.11.2022

Dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger bezahlte dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür, dass dieser die mit dem Wohnrecht belastete Immobilie räumt und dem Eigentümer somit die Möglichkeit eröffnete, die Wohnung fortan gegen Entgelt für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu nutzen.
Das Finanzamt nahm Bezug auf die finanzverwaltungsinterne Anweisung (BMF - IV C 1 - S 2253/07/10004 BStBl 2013 I S. 1184), wonach Entgelte für die Ablösung von Nutzungsrechten zu Anschaffungskosten für die Immobilie führen und im Ergebnis lediglich im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) von den Künsten Mieteinnahmen abgezogen werden können.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Finanzverwaltung nicht und entschied zu Gunsten des Klägers:
  • Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt und es so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen.
  • Nach § 9 EStG... in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten
    • Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.
  • Sie sind nach bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines noch zu renovierenden Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.
  • Derartige —vorab entstandene— Aufwendungen sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Anschaffungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten zählen, bestimmt sich auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 HGB. Anschaffungskosten sind danach diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
  • Der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung Aufwendungen des Grundstückseigentümers zur Ablösung dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte Dritter zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechnet, wenn sie dem Abschluss eines neuen Nutzungsüberlassungsvertrages und mithin der (künftigen) Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten. Der Senat ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Grundstücksnutzung nach der Ablösung des Nutzungsrechts den wirtschaftlichen Zusammenhang der Ablöseaufwendungen mit der beabsichtigten Einkunftserzielung begründe und dieser den dinglichen Bezug überlagere.

Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen besteht im Streitfall ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen des Klägers und seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; sie sind daher als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

Das Urteil wurde nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. BFH/NV 2023 S. 260 Nr. 3

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