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Das Jahressteuergesetz 2022

Gesetzgebungsverfahren

10.12.2022

Im Laufe des verbleibenden Jahres 2022 wird voraussichtlich noch das Jahressteuergesetz 2022 im Bundesrat verabschiedet werden. Die Abstimmung ist für den 16.12.2022 vorgesehen.

Vorbehaltlich der endgültigen Zustimmung geben wir hieraus nachfolgend einige Hinweise und Informationen zu den bevorstehenden Steuergesetzesänderungen (Jahressteuergesetz 2022).

  • Direkte Auszahlungsmöglichkeit
    Die Verbindung der jedem Steuerbürger zugeordneten Steueridentifikationsnummer mit einer konkreten Bankverbindung des Steuerbürgers war bislang nicht möglich. In der Folge stellen sich auch verschiedene Direktzahlungen im Zusammenhang mit Entlastungspaketen als bislang "unmöglich" dar und konnten bisher nur im Wege komplizierter und äußerst ineffizienter Behelfslösungen dar.Das Jahressteuergesetz soll eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer schaffen.

 

  • Abzug von Aufwendungen für Arbeitszimmer und Homeoffice
    Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen, soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer liegt, auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die sogenannten "Mittelpunktfälle" sollen die Aufwendungen damit in voller Höhe abziehbar bleiben. Anstelle des Abzuges der tatsächlichen Aufwendungen soll ein pauschaler Abzug in Höhe von EUR 1.260 möglich sein. Diese Jahrespauschale wird monatsbezogen in Abzug gebracht.

 

  • Steuerbefreiung im Ertragssteuerrecht für Photovoltaikanlagen
    Vorgesehen ist, die Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen bereits ab dem 01.01.2022 vorzuziehen

 

  • Erhöhung des linearen Abschreibungssatzes (AfA) für die Abschreibung von Wohngebäuden bzw. Wohnimmobilien auf 3%.
    Die Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3% wird bereits auf den 01.01.2023 vorgezogen (Herstellungsfälle).

 

  • Vollständiger Abzug von bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
    Beitragszahlungen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie zu berufsständischen Versorgungswerken können ab dem Jahre 2023 in vollem Umfang (100%) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht werden.

 

  • Erhöhung des Arbeitsnehmer-Pauschbetrages
    Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird ab 01.01.203 auf EUR 1.230 (vorher: EUR 1.200) erhöht.

 

  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages
    Der Sparer-Pauschbetrag (Einkünfte aus Kapitalvermögen) wird von EUR 801 auf EUR 1.000 für Ledige und von EUR 1.602 auf EUR 2.000 für Verheiratete ab 2023 erhöht.

 

  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrages
    Der Freibetrag wird von EUR 924  auf EUR 1.200 pro Kalenderjahr ab 2023 angehoben.

 

  • Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um EUR 252 auf EUR 4.260 angehoben.

 

  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
    Der Grundrentenzuschlag in der gesetzlichen Rente wird rückwirkend zum 01.01.2021 steuerfrei gestellt, § 3 Nr. 14a EStG).

 

  • Änderungen der Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die Immobilienwertverordnung
    Für Bewertungsstichtage ab 01.01.2023 werden die Parameter im Bewertungsgesetz im Sachwert- bzw. Ertragswertverfahren für zu bewertende Grundstücke an die Immobilienwertverordnung vom 14.07.2021 angepasst. Hierdurch kann es in bestimmten Fällen zu höheren Werten in der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer kommen.
    Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser. Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Im Sachwertverfahren sind zu bewerten Grundstücke, wenn kein Vergleichswert vorliegt, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke...

 

  • Bilanzierung: Wahlrecht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP; PRAP)
    Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) sind grundsätzlich sogenannte aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden. Damit werden Ausgaben und Einnahmen demjenigen Wirtschaftsjahr zugeordnet, zu dem diese wirtschaftlich gehören. Künftig wird für diese Posten eine Wesentlichkeitsgrenze für den Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten gesetzlich eingeführt, die sich betragsmäßig an der für geringwertige Wirtschaftsgüter geltende Sofortabschreibung orientiert (GWG). Damit müssen RAP nur noch dann in der Bilanz gebildet werden, wenn die einzelne Ausgabe oder Einnahmen den GWG-Betrag übersteigt. Im Ergebnis wird damit auf die periodengerechte Gewinnabgrenzung zugunsten von Vereinfachung und Bürokratieabbau verzichtet. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für sämtliche Abgrenzungsfälle ausgeübt werden.

 

  • Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner:innen
    Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und unterliegt weder der Kohortenbesteuerung noch der Ertragsanteilsbesteuerung, sondern dem individuellen Steuersatz. Die Einmalzahlung wird den "Sonstigen Einkünften" zugeordnet.

 

  • Weitergeltung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer bei der Gebäudeabschreibung
    Die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer nach der tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung wird nicht umgesetzt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung bestehen, wenn die Restnutungsdauer kürzer ist als der typisierte Nutzungszeitraum.

 

  • Prolongation, Verlängerung der Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubauten
    Die bisherige (ausgelaufene) §7b-Sonderabschreibung für die Neuherstellung von Mietwohnraum soll neugeregelt werden. Für Bauanträge/Bauanzeigen in den Jahren 2023 bis 2026 werden Herstellungsfälle wieder begünstigt. Die Anschaffung einer solchen Wohnung ist dann begünstigt, wenn der Erwerber bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.
    Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wird jedoch an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. Auch die Baukostenobergrenzen sowie die förderfähig Bemessungsgrundlage wird noch geändert. Begünstigt sind Objekte, die die Kriterien für ein Effizenzhaus 40 mit Nachhaltigkeitdklasse Stufe 40 erfüllt. Voraussetzung ist das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, das von akkreditierten Zertifizierungsstellen vergeben wird.

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