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Ein jedenfalls bemerkenswertes Urteil hat das Finanzgericht Niedersachen (Urteil vom 17.03.2015 – 13 K 156/31) zu der Frage der Abschreibungsbemessungsgrundlage an einem Grundstück gesprochen, wenn dieses zuvor im Rahmen einer „mittelbaren Grundstücksschenkung“ erworben worden ist.

Nutzt der Beschenkte dieses Grundstück zur Erzielung von Einkünften, so bemisst sich in diesem Fall die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers.

Die Rechtsgrundlage bei einem unentgeltlichen Erwerb findet sich in § 11d Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV).

Das Rechtsinstitut einer „mittelbaren Grundstücksschenkung“ entstammt dem Erbschaftsteuerrecht und war ein Gestaltungsmittel, um Steuervorteile in Folge einer unterschiedlichen hohen Bewertung von Geldschenkungen und Grundstücksschenkungen zu erzielen, indem Geldbeträge mit der Auflage übertragen wurden, hiervon ein ganz bestimmtes Grundstück zu erwerben. Statt dem Geld-Nennbetrag wurde sodann der niedrigere Grundstücksbedarfswert bei der Besteuerung nach dem Erbschaftssteuergesetz unterworfen.

Das FG Niedersachsen stellt in seinem Urteil heraus, dass die Grundsätze über die mittelbare Grundstücksschenkung auch im Einkommensteuerrecht zur Anwendung kommen. Danach ist Gegenstand einer Schenkung nicht der geschenkte Geldbetrag, sondern die Eigentumswohnung.  Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wendete der Schenker dem Beschenkten ein Grundstück und keinen Geldbetrag zu, sodass die Anschaffungskosten für das Grundstück als solche des Rechtsvorgängers anzusehen sind.

Das FG hat die Revision zugelassen.


 

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