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Keine Grunderwerbsteuer für die Einbauküche (FG)

Wechselt eine Immobilie den Eigentümer, fällt – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – eine Grunderwerbsteuer an, deren Höhe von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfällt.

Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil vom 08.11.2018 (5 K 2938/16) nun klargestellt, dass die mitveräußerten beweglichen Gegenstände nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer hinzubeziehen sind und somit auf diese keine Grunderwerbsteuer erhoben werden kann.

Hintergrund

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück.  Im Kaufvertrag war ein Kaufpreis von 392.500 € vereinbart worden. Des Weiteren war geregelt, dass auf die mitverkauften beweglichen Gegenstände ein Teilbetrag für

  • die Einbauküche und
  • für die Markisen entfällt.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Der Beklagte hat zu Unrecht die im notariellem Kaufvertrag vereinbarten 9.500 € für die im Vertrag bezeichneten beweglichen, gebrauchten Gegenstände in die Gegenleistung mit einbezogen. Zur Gegenleistung rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt. Aus der Gegenleistung scheiden solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Hierbei ist vom grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistungsbegriff auszugehen. Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte) gegen Entgelt veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand für diesen Erwerb regelmäßig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung für den Erwerb eines Grundstücks vorliegt.

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