Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 treten bedeutende Änderungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Kraft. Diese Reform durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 stellt eine umfassende Regelungsneuerung dar und bringt erhebliche Konsequenzen für Unternehmer und für die steuerliche Beratungspraxis mit sich.
1. Steuerbefreiung von Kleinunternehmern
Die Kleinunternehmerregelung eröffnet eine umsatzsteuerliche Vereinfachung, indem für bestimmte Umsätze der Unternehmerin bzw. des Unternehmers aufgrund einer (echten) Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer mehr erhoben wird. Diese neue Steuerbefreiung ersetzt die bisherige Regelung der Nichterhebung.
2. Neue Umsatzgrenzen
Ein wesentliches Kriterium für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres. Die neuen Grenzwerte sind:
- Der Vorjahresumsatz darf 25.000 € netto nicht übersteigen (Bisher: 22.000 € brutto).
- Der Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf 100.000 € nicht übersteigen (Bisher: oraussichtlich 50.000 €).
3. Erweiterung auf EU-weit ansässige Unternehmer
Künftig können auch Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland die Kleinunternehmerregelung in Deutschland in Anspruch nehmen (§ 19 Abs. 4 UStG). Voraussetzung ist, dass ihr Jahresumsatz im gesamten EU-Gemeinschaftsgebiet im Vorjahr und laufenden Jahr jeweils 100.000 € nicht übersteigt und sie eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer ihres Ansässigkeitsstaates erhalten haben.
4. Neues Meldeverfahren nach § 19a UStG
Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen können, wurde zudem ein weiteres Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG). Die Umsatzgrenze von 100.000 € ist hierbei getrennt von den Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG zu betrachten.
5. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option)
Unternehmer können gemäß § 19 Abs. 3 UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dies führt zur Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregeln, d.h. in den Wechsel zur Regelbesteuerung und bindet den Unternehmer für 5 Kalenderjahre. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Verzicht nach § 9 UStG ist zu beachten, dass ein solcher nur möglich ist, wenn zuvor auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde.
6. Wechsel der Besteuerungsart
Der Wechsel von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung tritt unmittelbar ein, wenn:
- die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG überschritten werden, oder
- der Unternehmer gemäß § 19 Abs. 3 UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
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