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Nachlaufende Betriebsausgaben: Photovoltaikanlagen ab 2022

19.11.2024

Eine für den Steuerbürger günstige Entscheidung des Finanzgerichts Münster erging zu der Frage, ob die im Jahre 2022 - ab dem bereits die Einnahmen und die Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerfrei sind - noch entstandenen und bezahlten Betriebsausgaben zu negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann selbst nach Einführung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG ab 2022 weiterhin steuerlich relevante Auswirkungen haben – insbesondere im Hinblick auf nachträgliche Betriebsausgaben.

Das FG Münster gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids statt. Nach summarischer Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Finanzamts.

  1. Steuerfreie Einnahmen betreffen nur die Einnahmenseite
    Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG greift nur für Einnahmen ab 2022 und lässt einen Betriebsausgabenabzug unberührt.
  2. Wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidend
    Für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben ist gemäß § 3c Abs. 1 EStG allein der wirtschaftliche Zusammenhang relevant. Nachträgliche Betriebsausgaben können daher abgezogen werden, wenn sie (noch) mit früheren steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen – unabhängig vom Zeitpunkt des Abflusses.
  3. BMF-Schreiben bestätigt wirtschaftliche Verursachung
    Das Finanzamt stützte sich auf das BMF-Schreiben vom 17.07.2023, das jedoch den wirtschaftlichen und nicht den zeitlichen Zusammenhang als maßgeblich ansieht. Eine gegenteilige Regelung sei aus dem Schreiben nicht abzuleiten.

Fazit

Das FG Münster stellt klar, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG die Betriebsausgabenseite nicht einschränkt. Nachlaufende Betriebsausgaben, die auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Jahre zurückzuführen sind, bleiben auch in spätereren Jahren abzugsfähig, führen zu nachträglichen und abziehbaren Betriebsausgaben und sind somit als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb verrechenbar mit weiteren Einkünften. Damit bestätigt das Gericht die Relevanz des wirtschaftlichen Zusammenhangs gemäß § 3c Abs. 1 EStG und widerspricht einer reinen Orientierung am Zufluss- und Abflussprinzip.

Diese Entscheidung dürfte besonders für Betreiber von Photovoltaikanlagen von Interesse sein, die auch nach Einführung der Steuerbefreiung steuerliche Ausgaben aus Vorjahren geltend machen möchten. Sie zeigt, dass eine detaillierte Prüfung des Zusammenhangs zwischen Einnahmen und Ausgaben unerlässlich ist.

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