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Der Bundesfinanzhof komplettiert die neuesten Rechtsprechungen im Zusammenhang mit dem nachträglichen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften (Schuldzinsenabzug), Urteil vom 8.4.2014 – IX R 45/13.

Wie wir finden, ist das eine sehr gut nachvollziehbare und für die Mandanten eine vorteilhafte Entscheidung. Das Urteil unterstreicht sehr gut die zutreffende Behandlung von Schuldzinsen.

Tenor:
Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Grundstückes dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden konnten.

Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil klar dar, dass es darauf ankommt, was mit dem Veräußerungspreis geschieht und gibt den Steuerbürgern und den steuerlichen Beratern für die Rechtssicherheit auch ein Prüfschema an die Hand.

Der praktische Fall:
Ein Grundstück wird mit Hilfe von Darlehen angeschafft und zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das Grundstück stellt steuerliches Privatvermögen dar und nach Ablauf von 10 Jahren wird dann das Grundstück veräußert. Der Veräußerungsvorgang ist nicht steuerbar, da die Frist von zehn Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung abgelaufen ist. Der erzielte Veräußerungserlös reicht jedoch nicht aus, um die restlichen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Der BFH stellt nun klar, dass der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens (und damit der Zusammenhang der Schuldzinsen) nicht durch die Einstellung der Einkunftserzielungsabsicht durchbrochen wird. Im Ergebnis sind spätere Schuldzinsen somit weiterhin als sogenannte nachträgliche Werbungskosten abziehbar.

Die Finanzverwaltung wollte die alte Rechtsprechung des BFH nur in den Fällen einer steuerbaren Veräußerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) anwenden (s. BMF, Schreiben v. 28.3.2013).


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