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Nachweis der kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Finanzgericht Münster ,

Die Nutzungsdauer eines zur Erzielung von Einkünften genutzten Gebäudes wird vom Gesetzgeber typisiert mit 50 Jahren angenommen, woraus eine jährliche Gebäudeabschreibung in Höhe von 2% folgt. Die Gebäudeabschreibung ist ein Bestandteil der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten und reicht unmittelbar auf die Einkommensteuerfestsetzung, die hierdurch niedriger ausfällt.

Dem Kläger im Klageverfahren , der bereits ein älteres Gebäude erwarb und sich auf eine kürzere Restnutzungsdauer berief, springt nun das Finanzgericht Münster zur Seite.

Das Finanzgericht stellte fest, dass auch eine z.B. nach der ImmoWertV ermittelte Restnutzungsdauer der Berechnung der Abschreibungssatzes zugrunde gelegt werden kann.

Das Ergebnis: Statt einer Nutzungsdauer von 50 Jahren ermittelte der Gutachter für das Objekt nur noch eine verbleibende Restnutzungsdauer von 30 Jahren, woraus sich eine jährliche Gebäudeabschreibung von 3,33% ergab.

 

Aus der Urteilsbegründung:

  • Eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer kann nach Wahl des Steuerpflichtigen zu entsprechend höheren AfA-Sätzen führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kommt hierfür jede Darlegungsmethode in Betracht, die zur Führung eines - die kürzere Restnutzungsdauer bekräftigenden - Nachweises geeignet ist.
  • Auch ist zu diesem Zweck nicht zwingend ein Bausubstanzgutachten erforderlich. Die Schätzung des Steuerpflichtigen kann vom Finanzamt demnach nur in solchen Fällen verworfen werden, die offenkundig außerhalb jeglichen Schätzungsrahmens liegen.

 

Die im Urteilsfall zugrunde gelegte Wertermittlungsverordnung (WertV) fand bis zum 01.07.2010 Anwendung. Seither dient die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) der Wertbeimessung von Immobilien. Die ImmoWertV geht bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern, Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern von eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren aus.

 

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