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Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei selbst genutzten Gebäuden

 

01.09.2021

Um die gesetzten Klimaziele des Gesetzgebers zu erreichen, lockt der Fiskus mit hohen Steuerermäßigungen für bestimmte energetische Massnahmen am selbstgenutzten Haus oder an der selbst genutzten Wohnung, z.B. bei Wohnungseigentum.

Damit stehen für energetische bzw. energiesparende Maßnahmen am selbst genutzten Haus oder in der Wohnung beträchtliche Steuerermäßigungen zur Verfügung, die ab 2020 als Anreiz für die Durchführung gesetzt werden.

Von den Aufwendungen können - beginnend ab dem Jahre des Abschlusses der Maßnahmen - 20% und maximal insgesamt EUR 40.000 als Steuerermäßigung direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Konkret ist die Steuerermäßigung folgendermaßen ausgestaltet:

    1. Jahr 7%, max. EUR 14.000
    2. Jahr 7%, max. EUR 14.000
    3. Jahr 6%, max. EUR 12.000

Die Steuerermäßigungen kommen für solche Maßnahmen in Betracht, die im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2030 begonnen und abgeschlossen werden.

Die begünstigten Maßnahmen im Überblick:

  1. Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  2. Erneuerung der Fenster und Außentüren
  3. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  4. Erneuerung der Heizungsanlage
  5. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  6. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Allerdings sind für die Inanspruchnahme auch Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Das begünstigte Objekt ist älter als 10 Jahre
  • Die Maßnahmen werden von Fachbetrieben durchgeführt
  • Nachweis durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
  • Eine Rechnung liegt vor und die Zahlung wurde unbar auf ein Konto des Fachbetriebes geleistet

 

Weitere Einzelheiten und Details bei der Inanspruchnahme sollten vor Beginn der Massnahme erörtert werden.

 

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