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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elekt­romobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Was ist 225 Seiten stark und erblickte unlängst am 08. Mai 2019 das Licht der Welt?

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Das Jahressteuergesetz 2019 in der Entwurfsfassung liegt veröffentlicht auf dem Tisch und bringt zahlreiche Neuerungen.

Ertragssteuerlich sind auch viele Steuergesetzesänderungen auf dem Wege, die sich der E-Mobilität verschreiben und mit hoher Wahrscheinlichkeit am Schluss des Gesetzgebungsverfahrens auch Gesetzeskraft erlangen werden.

Auszug:

Zur weiteren Umsetzung des Zieles der umweltfreundlichen Mobilität sind nach dem In­-Kraft-Treten entsprechender steuerlicher Regelungen zur Förderung im Jahr 2018 zusätz­liche Maßnahmen im Steuerrecht vorgesehen. Hierzu gehören:

  • –  eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge,
    –  eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets,
    –  die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbe­steuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs,
    –  die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Die Bereiche Vereinfachung und Digitalisierung betreffen insbesondere folgende Maß­nahmen:

  • Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen
  • Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen (z. B. „Wohnen für Hilfe“)
  • Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz (7%) für E-Books.

Spannend - wie wir finden - ist, dass eine weitere Sonderabschreibung für viele Unternehmen ins Haus steht, die hohes Abschreibungspotential birgt.

Der neue § 7c Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge:

(1) Bei neuen Elektrolieferfahrzeugen ..., die zum Anla­gevermögen gehören, kann im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnut­zung ... eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der An­schaffungskosten in Anspruch genommen werden.

(2) Elektrolieferfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen, die aus­schließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrolieferfahrzeuge).“

Mit der für Anschaffungsvorgänge ab 01.01.2020 geltenden Regelung soll für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge das im Koaliti­onsvertrag enthaltene Bekenntnis der Bundesregierung zur Einführung einer Sonderab­schreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung in die Tat umgesetzt werden. Zusätz­lich zu den bereits bestehenden vielfältigen steuerlichen Fördermaßnahmen im Bereich der Elektromobilität werden mit der Einführung dieser Sonderabschreibung steuerliche Anreize insbesondere für den Markthochlauf der Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt. Um hier insbesondere den Mittelstand zu fördern, wird die Maßnahme auf die Anschaffung neuer betrieblich genutzter „Elektrolieferfahrzeuge“ begrenzt.

Die Regelung wird auf zehn Jahre, d. h. von 2020 bis Ende 2030, befristet. Die Sonderabschreibung kann nur im Jahr der Anschaffung in Anspruch ge­nommen werden. Der Sonderabschreibungssatz beträgt 50 Prozent. Die reguläre lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Absatz 1 EStG ist parallel neben der Sonderab­schreibung vorzunehmen. Die Sonderabschreibung kann nur dann in Anspruch genom­men werden, wenn die Voraussetzungen der linearen AfA nach § 7 Absatz 1 EStG vorlie­gen. Das bedeutet, dass das Elektrolieferfahrzeug der Erzielung von betrieblichen Ein­ künften dienen und zum Anlagevermögen gehören muss.

Für die Definition der „Elektrolieferfahrzeuge“ in Absatz 2 wird auf die Definition der Elekt­rofahrzeuge in § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002) und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG zurückgegriffen.

Da der Fahrzeugklasse N2 Fahrzeuge mit einer zulässigen Ge­samtmasse bis zu 12 Tonnen zugeordnet werden, wird die Inanspruchnahme der Son­derabschreibung für Fahrzeuge dieser Fahrzeugklasse auf Fahrzeuge mit einer zulässi­gen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen begrenzt.

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