Neue Sonderabschreibungen für vollelektrische/emissionsfreie Fahrzeuge
Gesetzgebungsverfahren
05.09.2024
Am 4. September 2024 hat die Bundesregierung das Steuerfortentwicklungsgesetz verabschiedet. Unter anderem wird eine neue Sonderabschreibungsregelung eingeführt, die für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge die Abschreibungsmöglichkeiten verbessern sollen.
Hintergrund:
Im Rahmen der Wachstumsinitiative unterstützt die Bundesregierung die Autoindustrie und ihre Beschäftigten bei der Modernisierung zur E-Mobilität. Ziel ist es, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen zu steigern und den Standort Deutschland gezielt zu fördern. Zuletzt sind die Zulassungszahlen für E-Fahrzeuge stark eingebrochen.
Geplante Maßnahmen:
- Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge:
- Unternehmen können die Investitionskosten für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge schneller steuerlich geltend machen.
- Eine neue Sonderabschreibung ermöglicht es, die Anschaffungskosten über einen Zeitraum von sechs Jahren abzuschreiben. Der Abschreibungssatz beginnt bei 40 Prozent.
- Diese Regelung gilt für Anschaffungen im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2028, mithin für einen Investitionszeitraum von 4,5 Jahren.
- Erweiterung der Dienstwagenbesteuerung:
- Der steuerliche Vorteil für die private Nutzung von Elektro-Firmenwagen wird ausgeweitet.
- Arbeitnehmer können den Vorteil vergünstigt versteuern, sofern das Fahrzeug einen Bruttolistenpreis von höchstens 95.000 € hat (anstatt bisher 70.000 €).
- Diese neue Höchstgrenze gilt für Firmenwagen, die ab dem 1. Juli 2024 angeschafft werden.
Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Akzeptanz und Verbreitung von emissionsfreien Fahrzeugen zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Automobilstandorts zu stärken.
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