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Gesetzesentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlages

Vom Bundesfinanzministerium ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages auf dem Tisch

06.08.2019

Seit 1991 schon ist der Solidaritätszuschlag ein Zuschlag auf die Lohn-, Einkommensteuer, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer und betrug zu Beginn mal 7,5%, nachdem er seit 1998 bis heute auf 5,5% gesenkt wurde und in dieser Form noch (Mitte August 2019) Bestand hat.

Steuerpflichtig sind sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Das Steueraufkommen aus dem SolzG (Solidaritätszuschlaggesetz) beläuft sich auf rund 18,75 Milliarden Euro pro Jahr (Stand:2018).

  • Mit Wirkung ab 2021 soll er nun zum Teil abgeschafft werden.
  • Allerdings nicht für alle Steuerzahler, denn schon oberhalb seiner Bemessungsgrundlage - der Lohn-/Einkommensteuer - von EUR 16.956 für Ledige bzw. EUR 33.912 für Verheiratete bleibt er bestehen.
  • Oberhalb der Freistellungszone setzt eine neu eingeführten Staffelung ein, die im Gesetzesentwurf als "Milderungszone" bezeichnet wird und im Ergebnis dazu führt, dass Gut-, Besser- und Höchstverdiener auch in Zukunft einen Zuschlag zahlen sollen.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. Gewichtige Stimmen gehen davon aus, dass mit dem Auslaufen des sogenannten Solidarpaktes die künftige Erhebung - über das Jahr 2019 hinaus - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und des Weiteren eine womöglich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen nach sich ziehen kann.

Von der Rückführung unberührt bleiben nach dem Gesetzesentwurf die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer).

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