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Das steuerfreie Familienheim in der Erbschaftsteuer

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Erwerb des Familienheims im Erbfall steuerfrei

BFH vom 28.05.2019 - II R 37/16

Im Erbfall kommen Steuerbefreiungen für das Familienheim in Betracht. Steuerfrei ist nämlich der Erwerb der Wohnung von Todes wegen durch die Kinder, soweit diese vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Voraussetzung für diese Steuerbefreiung beim Erwerb durch die Kinder ist jedoch u.a., dass die bis zum Erbfall vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung vom Erwerber unverzüglich für dessen eigene Wohnzwecke genutzt wird. Das Kind muss dort also einziehen.

Was unter dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit zu verstehen ist, hatte der Bundesfinanzhof nun in einem aktuellen Urteil zu entscheiden und auf diese Weise jedenfalls brauchbare Klarheit geschaffen (Urteil vom 28.05.2019).

Im entschiedenen Fall wurde das geerbte Familienheim aus unterschiedlichen Gründen nach mehr als 2 Jahren vom Erwerber noch immer nicht bezogen. Der Bundesfinanzhof entschied unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des angetragenen Steuerstreits, dass die dem Revisionsverfahren vorausgegangene Versagung der Steuerbefreiung für das Familienheim rechtmäßig war und vom Erwerber somit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

  • "Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall.
  • Ein Zeitraum von 6 Monaten ist regelmäßig angemessen.
  • Für Zeiträume über 6 Monate muss der Erwerber gegebenenfalls darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt sein Entschluss für die Selbstnutzung gefallen ist und aus welchen Gründen ein Einzug früher nicht möglich war.

Wir empfehlen daher, den getroffenen Entschluss zur Selbstnutzung zu dokumentieren und gegenüber dem Finanzamt zu kommunizieren. Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist eine sachliche Vergünstigung, die nicht aufs Spiel gesetzt werden muss, da sich ansonsten zusammen mit weiteren Erwerben durch den Erbfall auch bei leiblichen Kindern empfindliche Erbschaftsteuerbelastungen ergeben können.

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