Zum Inhalt springen

Neue Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Digitalabschreibung - Sonderabschreibung - Nutzungsdauer 1 Jahr

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

26.02.2021

Vor wenigen Tagen angekündigt ist sie nun da: Die faktische Sofortabschreibung für (materielle und immaterielle) Digital-Wirtschaftsgüter.

Das Bundesministerium der Finanzen präzisiert die geänderte Rechtsauffassung durch eine Anpassung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter und legt diese auf 1 Jahr fest (Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung, Schreiben des BMF vom 26.02.2021).

Die Behandlung der ab dem Jahre 2021 angeschafften Wirtschaftsgüter findet unabhängig von der Einkunftsart Anwendung, d.h. sowohl bei Gewinneinkünften als auch bei Überschusseinkünften sind Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter gleichermaßen "begünstigt".

Zeitliche Anwendung

  • Diese Regelung findet erstmals Anwendung bei Gewinnermittlungen für solche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden (regelmäßig: ab 2021).
  • In den Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können diese Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die bereits zuvor, d.h. in früheren Wirtschaftsjahren, angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

 

Zusammenfassung:

  • Für die anzusetzende Nutzungsdauer kann für die materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie für die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
  • Der Begriff „Computerhardware“ umfasst
    • Computer, Desktop-Computer,
    • Notebook-Computer,
    • Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations,
    • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server),
    • externe Netzteile sowie
    • Peripheriegeräte
  • Unterkategorien des Notebook-Computers, mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll):
    • Tablet-Computer“: eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt, sowie „Slate-Computer“: eine Notebook-Computerart, die über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät, nicht aber über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.
      • Wir gehen in der Kanzlei derzeit davon aus, dass auch die verbreiteten Apple iPad Pro die Voraussetzungen für die "Sofortabschreibung" aufgrund der Subsumtion der technischen Voraussetzungen unter diese steuerrechtliche Neuregelung erfüllen.
  • Peripherie-Geräte“ sind alle Geräte, die nach dem Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe-Prinzip zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden:

    • Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, u. ä.
    • Externe Speicher: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufwerke (Streamer)
    • Ausgabegeräte: Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und „Computer-Bildschirm“ oder auch Monitor oder Display (dient der Darstellung der Benutzeroberfläche und der Datenausgabe) sowie „Drucker“, Non-Impact-Drucker und Impact-Drucker.
    • Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

     

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung