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Steuerzinsen 6% – Verfassungsrechtliche Zweifel (BFH)

Aus München kommt die spannende Nachricht, dass der Bundesfinanzhof an der gesetzlichen Steuerverzinsungshöhe von 6% verfassungsrechtliche Zweifel hegt, soweit es Zeiträume ab 2015 betrifft (BFH vom 25.04.2018-IX B 21/18). Dem Kläger ist entsprechend seines Klagebegehrens die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden.

Urteilsleitsätze

Bei der im Aussetzungsverfahren … gebotenen summarischen Prüfung begegnet die … Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

  • Die angegriffene Zinshöhe begegnet durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz … und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip … ergebende Übermaßverbot für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1.4.2015 bis 16.11.2017 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.
  • Es bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Zinshöhe von einhalb Prozent für jeden Monat … mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.
  • Der gesetzlich festgelegte Zinssatz …überschreitet für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1.4.2015 bis 16.11.2017 angesichts der zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Das Niedrigzinsniveau stellt sich jedenfalls für den Streitzeitraum nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern ist struktureller und nachhaltiger Natur (vgl. Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2014 vom 25. November 2014, S. 8, 13, 30, 38, 39, 56, die bereits von „seit Jahren anhaltender Niedrigzinsphase“ spricht).
  • Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe von einhalb Prozent für jeden Monat …die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet.
  • Im Streitfall ist die gesetzliche Zinshöhe für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 zu beurteilen. In jener Entscheidung des BVerfG ging es demgegenüber um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume von 2003 bis 2006, in denen kein strukturell verfestigtes Niedrigzinsniveau eingetreten war.
  • So hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (in BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Rz 21) für Verzinsungszeiträume nach dem 21. März 2011 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus von Verfassungs wegen gehalten ist zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zur gesetzlichen Zinshöhe auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist.
  • Nach alledem ist angesichts der erheblichen Höhe der Zinszahlung dem Interesse der Antragsteller an einer AdV des angefochtenen Zinsbescheids Vorrang zu geben.

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