Zum Inhalt springen

Antragstellung Überbrückungshilfe III ab sofort möglich

Fixkostenzuschüsse für Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind.

10.02.2021

Seit dem 10.02.2021 sind die Regularien zu der neuen Wirtschaftshilfe "Überbrückungshilfe III" vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf deren Internetpräsenz verfügbar.

Auch die Antragstellung ist seit dem 10. Februar 2021 möglich, so dass für die Unternehmer, Soloselbständigen und Freiberufler das Antragsverfahren zur Erlangung der Fixkostenzuschüsse nun eröffnet ist.

Schnelle Zusammenfassung des Zuschussprogrammes "Überbrückungshilfe III":

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

  • Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021.
  • Die Voraussetzung für die Beantragung ist, dass in einem Monat ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zu dem Referenzmonat des Jahres 2019 zu beklagen ist.
  • Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest 1 Beschäftigten hatte.

Förderungshöhe

  • Die Überbrückungshilfe III kann für bis zu 8 Monate (Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021) beantragt werden.
    Unternehmen, die November- oder Dezemberhilfe erhalten sind bei der Überbrückungshilfe III für die Monate November oder Dezember 2020 nicht antragsberechtigt.
  • Der maximale Zuschuss beträgt 1.500.000 Euro je Fördermonat.
  • Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
  • Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
    bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
    bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
    bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
    im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Förderfähige Kosten

  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer/innen ), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt.
  • Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt. Sämtliche betriebliche Fixkosten ... sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind.
  • Zu den förderungsfähigen Fixkosten zählen insbesondere Mieten und Pachten, Mietnebenkosten, Kosten eines steuerlich relevanten Arbeitszimmers, Miete von Fahrzeugen und Maschinen, Zinsaufwendungen/Schuldzinsen für betriebliche Kredite und Darlehen, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50% des jährlichen Abschreibungsbetrages, Finanzierungskostenanteile in Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung und die Einlagerung von Anlagevermögen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, z.B. für Software und Schutzrechten und Patenten, Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben wie z.B. Telekommunikation, Rundfunkbeiträge, Müllentsorgung, Straßenreinigung, Kfz-Steuer, fortlaufende Kosten für externe Dienstleister (Steuerberater, Lohn- und Finanzbuchführung, Jahresabschlusserstellung), Reinigung, IT-Dienstleister, IHK-Beiträge, Kontoführungsgebühren, Franchisekosten, Kosten für prüfende Dritte, im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase),
  • Personalaufwendungen werden pauschal mit 20% der Fixkosten berücksichtigt unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes
  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungsarbeiten- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten
  • Marketing- und Werbekosten
  • Für Unternehmen der Reisebranche werden die Provisionen oder Margen von Reiseveranstaltern berücksichtigt, die seit dem 18.03.2020 storniert wurden und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären. Diese Regelung gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten.
  • Für Unternehmen des Einzelhandels werden die Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen (Waren) erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblichen Waren oder der dauernden Wertminderung unterliegenden Saisonwaren der Wintersaison 2020/2021 handelt.

Nicht durch die Zuschüsse abgedeckt sind die privaten Lebenshaltungskosten

Dem Abschlagsverfahren nachgeschaltet ist die Schlussabrechnung, die bis spätestens 30. Juni 2022 vorgelegt werden muss.

Verhältnis der 3. Phase der Corona-Überbrückungshilfe zu der November- und Dezemberhilfe und der 1. und 2. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes

  • Der Leistungszeitraum der 3. Phase des Überbrückungshilfeprogramms (November 2020 bis Juni 2021) schließt an die 2. Phase der Überbrückungshilfe an. In den Monaten November und Dezember 2020 überschneidet sich die 3. Phase der Überbrückungshilfe mit der November- und Dezemberhilfe sowie der 2. Phase der Überbrückungshilfe. Eine Inanspruchnahme der 1. und/oder 2. Phase der Überbrückungshilfe und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der 3. Phase der Überbrückungshilfe nicht aus. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Die Ermöglichung einer Antragstellung für die Überbrückungshilfe III, wenn Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen wurden und keine Auszahlung erfolgt ist, wird geprüft.

Vorgehen bei einer Geschäftsaufgabe oder Insolvenz

  • Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2021, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Hat ein antragstellendes Unternehmen die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

 

Weiterführende Links:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

 

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung