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Gewährt jemand einem anderen ein Darlehen und fällt er mit seiner Darlehensforderung aus, so stellt der Ausfall dieser privaten Darlehensforderung keinen berücksichtigungsfähigen Verlust bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Darlehensgeber dar. Dies gilt selbst für risikobehaftete Darlehen, deren erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit in einem höheren Zinssatz Ausdruck findet.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies mit seinem Urteil vom 11.3.2015 – 7 K 3661/14 entschieden, jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Begründung des Finanzgerichts:

  • Der Verlust des Darlehens steht mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang.
  • Der Totalausfall einer solchen Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmer ist keinem Besteuerungstatbestand zuzuordnen.
  • Bereits nach bisheriger Rechtsprechung war der Ausfall eines Darlehens nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
  • Der Forderungsausfall stellt auch keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar. Der Gesetzgeber wollte eine Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz normierten Tatbestände beschränken.

 


 

 

 

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